ELEKTRIKER FRAGEN : „Wo ist die Fußwegbeleuchtung geregelt?“

Um Normen dreht sich der aktuelle Beitrag in unserer Reihe an Elektriker Fragen:

In welcher Norm oder Verordnung finden sich Angaben zur Beleuchtungsstärke auf öffentlichen Fußwegen?

Gleich zwei Normen regeln diesen Bereich: die europäische Norm EN12464 und die ÖNorm O 1055. Österreich hat damit im September 2017 ein eigenständiges Regelwerk geschaffen, das auf die europäische Norm zurückgreift, diese jedoch in mancher Hinsicht detaillierter ausführt und im Hinblick auf die technischen Standards optimiert. Als Norm für die Schutzwegbeleuchtung regelt die ÖNorm O 1051 zudem unter anderem auch die Anforderungen an Kreisverkehre und Busbuchten.

Österreichische Regelung zur Fußwegbeleuchtung

„Die europäische Norm in diesem Bereich entwickelt sich viel zu langsam“, urteilt Alexander Sautner. „Der Normenausschuss hat daher vor gut zwei Jahren gemeinsam mit der Lichttechnischen Gesellschaft LTG eine nationale Norm darübergesetzt.“ Sautner ist Geschäftsführer des Salzburger Spezialisten für Kommunalbeleuchtung LKD. Als solcher weiß er: Für Österreichs Gemeinden hat Sicherheit bei der Lichtsteuerung Vorrang. Die ÖNorm nimmt daher auch auf Aspekte wie LED-Steuerungstechnik, Lichtsteuer-Elemente oder Absenkungen für den Nachtbetrieb Bezug.

„Die Beleuchtung eines Fußweges ist nicht verpflichtend“, erläutert Sautner. „Wenn sie allerdings vorgenommen wird, hat dies normkonform zu erfolgen.“ In der ÖNorm findet sich eine Tabelle, anhand derer sich der betreffende Fußweg klassifizieren lässt. Je nach Klassifizierung sind Abstände, Tragwerk und anderes mehr entsprechend den Vorgaben zu wählen.

Normen und Haftungsfragen

Das geschieht nicht immer: Vielfach werden bei der technischen Erneuerung der Kommunalbeleuchtung etwa die Abstände der bisherigen Kandelaberleuchten beibehalten. Diese lägen meist bei 50 Metern. Sautner kennt aus seiner eigenen Tätigkeit sogar Beispiele, bei denen diese Abstände bis zu 70 Meter betrugen. „Hier einen 1:1-Tausch auf LED-Leuchten vorzunehmen, wäre natürlich völlig unrealistisch. Für eine LED-Leuchte sollte der Abstand im Normalfall nicht größer als 30 bis 40 Meter sein.“

Gefährlich wird eine Nichtbeachtung der Norm dann, wenn es zu einem Unfall kommt und Haftungsfragen auftauchen. Sautner kennt einige Präzedenzfälle dazu in Österreich, darunter ein Unfall, bei dem sich eine ältere Dame vor dem Goldenen Dachl in Innsbruck verletzte. In solchen Fällen kann die Wegehalterhaftung schlagend werden. „In der Praxis wird diese häufig an den Bauamtsleiter delegiert, in letzter Instanz kann jedoch auch der Bürgermeister haftbar gemacht werden.“

Zu den Vorzeigeprojekten von LKD zählt das Beleuchtungskonzept der Eichstraßenbrücke in Salzburg.

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Alexander Sautner: „Bürgermeister haftet bei Nichtbeachtung der Normen zur Fußwegbeleuchtung.“

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