Neben den allgemeinen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gelten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung strengere Vorgaben. Dazu zählen Laboratorien, Arbeitsplätze in der Nähe von heißen oder gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten, die aus produktionstechnischen Gründen nicht gesichert werden können, oder Bereiche in unmittelbarer Nähe lang nachlaufender Arbeitsmittel mit ungeschützten bewegten Teilen.
An solchen Arbeitsstätten sieht die E08 vor, dass die geforderte Mindestbeleuchtungsstärke dauernd vorhanden ist oder innerhalb von 0,5 Sekunden erreicht wird. Die Bemessungsbetriebsdauer muss sich nach der Dauer der bestehenden Gefährdung richten und die Beleuchtungsstärke im Bereich der besonderen Gefährdung muss mindestens zehn Prozent der Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung am Arbeitsplatz, jedoch mindestens 15 Lux, betragen.