Um die Durchsetzung bestimmter privilegierter Änderungen zu erleichtern, sieht das novellierte Wohnungseigentumsgesetz vor, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn ihr nicht widersprochen wird. Das Einstimmigkeitsprinzip an sich wird durch diese sogenannte Zustimmungsfiktion nicht angetastet.
Die Regelung greift unter anderem bei folgenden Änderungen:
- Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines Elektrofahrzeugs
- Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt
Letzteres gilt nur für Solaranlagen, die bei einem Reihenhaus oder einem als Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt bestehen. Umfasst die Wohnungseigentumsanlage im Wesentlichen einzelne Gebäude, wird schließlich kaum Interesse bestehen, dem Nachbarn eine sinnvolle Maßnahme zu untersagen.
Der die Änderung beabsichtigende Wohnungseigentümer hat alle weiteren Wohnungseigentümer von der geplanten Änderung zu verständigen. Für den Widerspruch stehen den übrigen Wohnungseigentümern zwei Monate ab dem Zugang der Verständigung zur Verfügung.