Die Qual der Wahl : Die richtige Rechtsform für EEG und BEG
Im Juli 2021 wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) beschlossen, das die EU-Vorgaben zu sogenannten Energy Communities in nationales Recht umsetzt. Sowohl EEG als auch BEG haben aus zwei oder mehreren Mitgliedern bzw. Gesellschafter*innen zu bestehen und können als Vereine, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Personengesellschaften, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit errichtet werden. Wesentliches Kriterium für den Gesetzgeber ist, dass der Hauptzweck nicht in der Erzielung finanzieller Gewinne liegt.
Im EAG heißt es zur EEG wie auch zur BEG: „Sie hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.“ Das EAG verfolgt damit einen eigenständigen Begriff der Gemeinnützigkeit. In den Gründungsdokumenten sollte jedenfalls erwähnt werden, dass der Hauptzweck im Erzielen von Umwelt-, Wirtschafts- oder sozialen Gemeinschaftsvorteilen für die Mitglieder und/oder die Region liegt.
Genossenschaft vs. Verein
Die persönliche Haftung bei Personengesellschaften und bestimmte Aspekte bei GmbH (Notariatspflicht bei Gesellschafterwechsel) und AG (hohe Gründungskosten und großer organisatorischer Aufwand) lassen diese Rechtsformen nur in Einzelfällen als geeignet erscheinen. In der Praxis fokussiert sich die Fragestellung daher häufig auf die Wahl zwischen Genossenschaft und Verein.
Erstere kann als Genossenschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden, wodurch ein mögliches Haftungsrisiko für die Genossenschafter beschränkt wird. Vergleichbar einem Verein, sind auch Gründungs- und Organisationsaufwand gering. Und wie bei Vereinen ist bei Genossenschaften grundsätzlich eine offene Mitgliederzahl vorgesehen. Bei beiden Rechtsformen besteht keinerlei Formvorschrift für das Hinzukommen neuer oder das Ausscheiden bestehender Genossenschafter bzw. Vereinsmitglieder.
Genossenschaften vereinen die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit jenen eines Vereines.Dominik Kurzmann und Victoria Fischl, PHH Rechtsanwälte
Corporate Governance
Im direkten Vergleich sprechen insbesondere die klaren Corporate-Governance-Vorschriften für die Genossenschaft, bei der diese wie bei Kapitalgesellschaften ausgestaltet sind. Corporate Governance betrifft dabei vor allem die Arbeitsweise der Leitungsorgane der Gesellschaft, ihre Zusammenarbeit und die Kontrolle ihres Verhaltens.
Das Genossenschaftsgesetz weist einen klar strukturierten Aufbau der Organe der Genossenschaft sowie hinsichtlich deren Bestellung auf. Geschäftsführungsaufgaben und Vertretung der Genossenschaft obliegen obligatorisch dem Vorstand. Das höchste Willensbildungsorgan stellt die Generalversammlung dar, die initiativ in Geschäftsführungsfragen eingreifen kann. Zählt eine Genossenschaft mehr als 40 Mitglieder, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
Das Vereinsgesetz besagt lediglich, dass Vereine in den Statuten ausdrückliche Regelungen über die Vereinsorgane und deren Aufgabe enthalten müssen, insbesondere Angaben, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer diesen nach außen vertritt. In der Praxis besteht der Verein meist aus einem Leitungsorgan (zusammengesetzt aus mindestens zwei Personen), einer Mitgliederversammlung und einem Rechnungsprüfer. Weiters ist ein fakultatives Aufsichtsorgan möglich.
Steuerrechtliche Erwägungen
Die Besteuerung der Genossenschaft entspricht im Wesentlichen jener der GmbH, jedoch mit dem Vorteil, dass keine Mindestkörperschaftssteuer anfällt. Gewerbliche Genossenschaften sind rechnungslegungspflichtig und haben einen Jahresabschluss zu erstellen sowie einem Revisionsverband als Mitglied anzugehören.
Bei Vereinen bestehen Begünstigungen bei Gemeinnützigkeit und ein Gewinnfreibetrag bis zu 10.000 Euro. Darüber hinaus gelten für Vereine teilweise vereinfachte Gewinnermittlungs- und Rechnungslegungsvorschriften.
In Kürze
Eine Vielzahl von Rechtsformen kommen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) und Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) in Frage. Um die jeweils geeignetste Rechtsform herauszufinden, braucht es eine Beurteilung des Einzelfalls. Einige allgemeine Feststellungen lassen sich jedoch treffen:
- Ist eine offene Mitgliederzahl angedacht, kommt in der Regel ein Verein oder eine Genossenschaft in Betracht.
- Bei einer beschränkten und aller Voraussicht unveränderlichen Mitgliederzahl kann auch eine GmbH erwogen werden.
- Gute Gründe sprechen für eine Genossenschaft. Diese vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (überschaubares Haftungsrisiko der Organe aufgrund der klar ausgestalteten Corporate Governance) mit der Möglichkeit einer offenen Mitgliederzahl wie bei einem Verein.
Lesetipp: Beim Beitrag handelt es sich um einen stark gekürzten und bearbeiteten Auszug des Textes „Rechtsformen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften“ von Dominik Kurzmann und Victoria Fischl für die Manz-Zeitschrift „Recht der Umwelt“ (RdU).