Erneuerbare-Ausbau-Gesetz : Was steckt drin im EAG-Paket?

Photovoltaik-Anlage in einem Feld.
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Im September 2020 wurde der Begutachtungsentwurf zum EAG-Gesetzespaket veröffentlicht. Dazu gingen 129 Stellungnahmen ein – von Erzeugern und Netzbetreibern über Behörden bis hin zu Umweltorganisationen und Privatpersonen. Die rege Beteiligung am Begutachtungsverfahren zeigt: Die Energiewende lässt kaum jemanden kalt!

Am 17. März wurde nun im Ministerrat eine Regierungsvorlage beschlossen, die gegenüber dem Begutachtungsentwurf zahlreiche punktuelle Änderungen und mit dem erneuerbaren Gas auch einen gänzlich neuen Förderungsbestandteil enthält. Das vorgelegte Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz soll die Ziele der (bilanziellen) Ökostrom-Autarkie bis 2030 und der Klimaneutralität bis 2040 festschreiben. Die Ökostromförderung wird auf neue Beine gestellt, mehr als eine Milliarde Euro jährlich stehen dafür zur Verfügung.

Das EAG-Paket geht weit über ein reines Förderungsgesetz hinaus: So wird die Rechtsgrundlage für Energiegemeinschaften geschaffen. Ein überarbeitetes System von Herkunftsnachweisen ermöglicht ein umfassendes „Greening“ der Energieversorgung. Ein Netzinfrastrukturplan wird als Querverbindung zwischen dem Ausbau von Erzeugungskapazitäten, neuer Leitungsinfrastruktur und Lasten eingeführt. Genehmigungsfreistellungen im Starkstromwegerecht werden ausgeweitet.

Florian Stangl, Energie- und Umweltrechtsexperte bei NHP, fasst die wichtigsten Neuheiten und Änderungen zusammen.

Mit der Kraft der Sonne

  • Zentral sind die Änderungen bei den Fördervoraussetzungen für die Ökostromanlagen. Das sind ausgewählte Neuerungen im Bereich der Photovoltaik:
  • Eine Marktprämie oder einen Investitionszuschuss sollen nunmehr auch Anlagen auf befestigten Flächen, auf Abfallentsorgungsanlagen für bergbauliche Abfälle und bis 100 kWp auf Freiflächen, unabhängig vom Bestehen einer PV-Sonderwidmung, erhalten können.
  • Der Marktprämien-Abschlag für PV-Anlagen auf Freiflächen mit Sonderwidmung wird auf 25 Prozent reduziert (Begutachtungsentwurf: 30 Prozent). Freiflächen-Anlagen bis 100 kWp haben abschlagsfrei zu bleiben.
  • Die Marktprämie soll bereits ab einer Neuerrichtung/Erweiterung von 10 kWp beantragt werden können (Begutachtungsentwurf: 20 kWp).
  • Die Investitionsförderung soll für Anlagen bis 1 MWp erlangt werden können (Begutachtungsentwurf: 500 kWp).

Energiegemeinschaften: Gemeinsam
zur Energiewende

Spannend sind auch die Regelungen bei der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und der Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Damit diese zum energiewirtschaftlichen Game Changer werden können, wurden potenzielle Hürden beseitigt:

  • Neue Systematik: Im EAG sollen nur mehr die Grundsätze der energieträgerneutralen EEG statuiert werden. Die spezifischen Vorgaben für die Strom-EEG sollen in das Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (EIWOG) eingebettet werden, wo bereits die Bürgerenergiegemeinschaft geregelt ist. Doppelgleisigkeiten werden dadurch vermieden.
  • Erweiterung des Teilnehmerkreises: Auch Betreibern von Windparks, Wasserkraftwerken oder großflächigen PV-Anlagen soll die Teilnahme an der EEG ermöglicht werden – vorausgesetzt, sie werden nicht „von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler“ kontrolliert. In Anbetracht der weiten Definition des Begriffs „Lieferant“ könnte dieses Kriterium noch Abgrenzungsfragen aufwerfen.
  • Flexibilität beim Anlageneigentum: Anders als im Begutachtungsentwurf kann die Erzeugungsanlage nach der Regierungsvorlage im Eigentum von Dritten stehen. Das ermöglicht Leasing- und Contracting-Modelle. Auch Wartung und Betriebsführung können durch Dritte erfolgen.
  • Vereinfachte Konstituierung: Gesetzlich vordeterminierte Regelungsinhalte sind nicht mehr im Gründungsdokument, sondern in einer Bekanntmachung gegenüber dem Netzbetreiber bzw. in einer Vereinbarung festzuhalten. Dies dürfte die Gründung von und Teilnahme an Energiegemeinschaften deutlich vereinfachen.
  • Recht auf Smart Meter: Den an Energiegemeinschaften teilnehmenden Verbrauchsanlagen soll nunmehr das Recht zukommen, vom Netzbetreiber binnen zweier Monate mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet zu werden.

Erweitert wurde zudem der bisher auf Ökostrom beschränkte Anwendungsbereich der EAG-Förderregelungen, und zwar um erneuerbares Gas. Als erneuerbar gelten insbesondere Wasserstoff und Gase, die etwa aus biologischen Abfällen gewonnen werden, sofern für den Erzeugungsprozess ausschließlich erneuerbare Energie verwendet wurde. Die Regierungsvorlage sieht nun auch ein Beihilfenpaket in Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr für grünen Wasserstoff und andere erneuerbare Gase vor.

Neben die spürbare Erleichterung in der Energiebranche, dass dieser wichtige Zwischenschritt geschafft wurde, mischt sich teils Ernüchterung, dass manche Anregung aus dem Begutachtungsverfahren nicht berücksichtigt wurde. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich im parlamentarischen Prozess und im Gefolge der Beihilfenprüfung durch die Kommission noch ergeben und ob sich die von der Bundesregierung anvisierte Beschlussfassung vor dem Sommer ausgehen wird.

"Ob sich die EAG-Beschlussfassung vor dem Sommer ausgeht, bleibt abzuwarten."

Dr. Florian Stangl, NHP Rechtsanwälte

- © Birgit und Peter Kainz; M.A.