Je nach Bundesland unterschiedlich fallen die Bestimmungen bei Neubau oder größerer Renovierung von Nichtwohngebäuden aus. In Niederösterreich und in der Steiermark gelten diese Bestimmungen auch für sonstige öffentlich zugängliche Abstellanlagen.
Burgenland
Bei mehr als zehn Stellplätzen ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt vorzusehen und für mindestens jeden fünften Stellpatz sind Vorkehrungen für eine nachträgliche Installation (zum Beispiel Leerverrohrung) zu treffen.
Kärnten
Bei mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt sowie zusätzlich für jeden fünften Stellplatz die vorbereitete Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Ausnahmen: für KMU, bzw. wenn die Kosten der Ladeinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der Renovierung übersteigen.
Niederösterreich
Für Gebäude mit nicht öffentlich zugänglichen Pkw-Abstellanlagen mit mehr als zehn Pflichtstellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW sowie zusätzlich – je fünf Stellplätze – die vorbereitete Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 22 kW vorzusehen.
Für Gebäude mit öffentlich zugänglichen Pkw-Abstellanlagen und sonstige öffentlich zugängliche Pkw-Abstellanlagen mit mehr als zehn Pflichtstellplätzen: Mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW je 25 Pflichtstellplätze sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 22 kW je fünf Pflichtstellplätze. Ausnahmen bestehen bei wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand sowie hinsichtlich eines Ersatzes von Schnellladepunkten durch Normalladepunkte.
Oberösterreich
Bei mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Mindestleistung von 11 kW vorzusehen sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 11 kW für zumindest jeden fünften Stellplatz. Ausnahmen: teilweise für KMU und 7%-Regelung.
Salzburg
Bei mehr als zehn Pflichtstellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur je angefangene fünf Pflichtstellplätze vorzusehen.
Steiermark
Die Regelung gilt für Gebäude im Sinne des § 89 Abs 3 Z 2 bis 11 des Steiermärkischen Baugesetzes (Wohnheime, Büro- und Verwaltungsgebäude, Ladengeschäfte, Geschäftshäuser, Einkaufszentren und dergleichen je 50 Quadratmeter Verkaufsfläche, Versammlungsstätten, Sportanlagen etc.) und bei sonstigen öffentlich zugänglichen Abstellplätzen: Bei mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Mindestleistung von 22 kW je angefangene 25 Stellplätze sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur für einen Stellplatz je angefangene fünf Stellplätze vorzusehen. Ausnahmen: 7%-Regelung oder wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen.
Tirol
Bei mehr als zehn Pflichtstellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur je angefangene fünf Pflichtstellplätze vorzusehen.
Vorarlberg
Bei mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt mit einer Mindestleistung von 22 kW sowie die vorbereitete Leitungsinfrastruktur für mindestens jeden fünften Stellplatz vorzusehen. Ausnahme: 7%-Regelung
Wien
Bei mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze sowie eine Leerverrohrung für jeden fünften Stellplatz vorzusehen.