Förderung Photovoltaik 2025 Österreich : Fördercalls für Erneuerbare überraschend gestartet

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Am 23. April startete der erste PV-Fördercall für 2025.

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Am 23. April um 17 Uhr startete der erste von drei PV-Fördercall für 2025 – nur etwa neun Stunden davor hatte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus darüber informiert und die notwendige EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom-Novelle 2025 kundgemacht. Die Verordnung legt die Höhe der Fördersätze und die Termine der Fördercalls für ein Jahr fest und muss jedes Jahr aufs Neue erlassen werden.

70 Millionen Euro stehen über die OeMAG für Investitionszuschüsse zur Verfügung. Neben PV und Speicher werden insbesondere Kleinwasserkraftwerke zur Revitalisierung gefördert – Effizienzsteigerungen und ökologische Verbesserungen inklusive. Auch kleinere Wind- und Biomasseanlagen sind Teil des Förderpakets. Die Zuschüsse werden als Fixbeträge pro installierter Leistung vergeben - für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Damit reagiere man auf die aktuelle Budgetlage ebenso wie auf sich verändernde Rahmenbedingungen – insbesondere im Bereich Photovoltaik –, wie es von Seiten des Ministeriums heißt. Ziel sei es, öffentliche Mittel gezielter dort einzusetzen, wo sie einen spürbaren Beitrag zur Energiewende leisten. Im Zentrum soll künftig stärker die Wirksamkeit der Maßnahmen – mit Fokus auf Systemdienlichkeit, Effizienz und netzdienliche Technologien – stehen. 

Neu ist außerdem der „Made in Europe“-Bonus, der Photovoltaik- und Stromspeicherprojekte mit bis zu 20 Prozent zusätzlich (10 Prozent für PV-Module, 10 Prozent für den Wechselrichter), fördert – sofern diese auf europäische Komponenten setzen. Der Bonus tritt mit dem zweiten Fördercall am 23. Juni 2025 in Kraft.

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Aufteilung der Fördermittel für 2025

  • Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher: 60 Mio. Euro
  • Wasserkraftanlagen (bis 25 MW): 5 Mio. Euro
  • Windkraftanlagen (bis 1 MW): 1 Mio. Euro
  • Biomasseanlagen (bis 50 kW): 4 Mio. Euro

Details zur Förderung für Photovoltaik und Stromspeicher

 

Was gefördert wird

  • PV-Anlagen (Neuanlage oder Erweiterung) mit bis zu 1.000 kWp Leistung sind förderfähig, wobei im Falle einer größeren Errichtung eine anteilige Förderung bis zu 1.000 kWp möglich ist. Anlagen müssen keine Mindestanlagengröße erfüllen. Zudem ist die Förderung nur für PV-Anlagen möglich, die ans öffentliche Netz angeschlossen sind. Balkonkraftwerke, für die es keinen eigenen Einspeisezählpunkt gibt, sind also nicht förderfähig.
  • Bei Stromspeicheranlagen muss das Verhältnis von Speicherkapazität (nutzbare Kapazität, Nettokapazität) zu beantragter und letztlich installierter
    PV-Modulspitzenleistung (Engpassleistung) mindestens 0,5 kWh/kWp betragen. Die maximal förderbare Kapazität beträgt 50 kWh. Größere Stromspeicher können jedoch geplant und zur Förderung eingereicht werden. Eine Förderung des Stromspeichers ist nur möglich,
    wenn dieser im Zuge der Neuerrichtung oder der Erweiterung einer Photovoltaikanlage verbaut wird.

 

Förderhöhe

Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30 Prozent des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens begrenzt. Eine Kombination mit weiteren unionsrechtlichen, bundesrechtlichen, landesrechtlichen oder gemeinderechtlichen Förderungen nur bei PV-Anlagen bis 100 kWp (Kategorien A, B und C mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.

 

>>> Die Erneuerbaren-Bilanz für 2024

 

Wie gefördert wird 

Die Antragstellung erfolgt mittels Ticketziehung und Einreichung des Förderantrags bis zum Ende des Fördercalls. Grundsätzlich kann ein Förderantrag auch nach Beginn der Arbeiten gestellt werden, das muss jedoch vor der Inbetriebnahme der Anlage geschehen. Das gilt, wenn der Beginn der Arbeiten nach dem 21. April 2022 erfolgt ist. Nach der Inbetriebnahme können Anlagen nur gefördert werden, wenn der erste gültige Förderantrag vor der
Inbetriebnahme eingereicht wurde. Das gilt auch dann, wenn nach dem ersten Antrag in dazwischen liegenden Fördercalls kein neuerlicher Antrag gestellt wurde.

Für Stromspeicher muss kein zusätzlicher Antrag gestellt werden. Die Eckdaten (z.B. Nettokapazität/nutzbare Kapazität) des geplanten Stromspeichers werden im Rahmen des Förderprojekts bei den Anlagendaten zur Photovoltaikanlage erfasst. 

Nach der Prüfung und Förderzusage ist das Projekt

  • bei einer Engpassleistung bis 100 kWp oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von bis zu 100 kWp innerhalb von sechs Monaten,
  • bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWp oder Erweiterungen um eine Engpassleistung von mehr als 100 kWp innerhalb von zwölf Monaten
    nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Für die Photovoltaikanlage und einem allfälligen Stromspeicher gilt die gleiche Frist.

Die Endabrechnung muss bis spätestens 6 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme eingereicht werden, nach positiver Prüfung wird der Investitionszuschuss ausbezahlt.

 

Reihung der Förderanträge

Anträge der Kategorie A (bis 10 kWp) und der Kategorie B (>10 bis 20 kWp) werden nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (Ticketziehung) gereiht. Anträge der Kategorie C (> 20kWp bis 100 kWp) und der Kategorie D (>100 kWp) werden nach dem Förderbedarf in EUR je kWp gereiht. Der niedrigste Förderbedarf in EUR je kWp wird zuerst gereiht, erst bei gleichem Förderbedarf ist der Einreichzeitpunkt (Ticketziehung) entscheidend.

 

⇨ Alle Informationen zur Förderung gibt es von der EAG-Abwicklungsstelle hier

Zuschläge für innovative PV-Anlagen

Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30 Prozent. Hier ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65 Prozent der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55 Prozent für mittlere Unternehmen und 45 Prozent für große Unternehmen gestaffelt. Folgende Anlagen gelten als innovativ:

  • Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der Funktionen der Gebäudehülle aufweisen (mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität; primärer Wetterschutz; Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung; Brandschutz; Lärmschutz; Trennung zwischen Innen- und Außenbereich; Schutz oder Sicherheit)
  • Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden
  • PV-Anlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
  • PV-Anlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  • Agri-Photovoltaikanlagen mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen 
  • Ab Juni 2025: „Made-in-Europe–Bonus“ für PV-Module, Wechselrichter und Speicher mit europäischer Wertschöpfung

Fördercalls 2025

  • 1. Fördercall: 23.04.2025 bis 08.05.2025
  • 2. Fördercall: 23.06.2025 bis 07.07.2025
  • 3. Fördercall: 08.10.2025 bis 22.10.2025
Das ist keine Art, wie man mit der Branche umgeht.
Vera Immitzer, PV Austria

Kritik von Photovoltaic Austria

Beim Branchenverband Photovoltaic Austria zeigt man sich ob des Vorgehens rund um die Förderung wenig erfreut. Die 2025 zur Verfügung stehenden Mittel von 60 Millionen Euro entsprechen im Vergleich etwa einem Fünftel der über 300 Millionen an Fördermitteln aus 2023 – 2024 galt die Mehrwertsteuer-Befreiung. „Für Projektentwickler*innen bedeutet das ein Rennen, nicht nachhaltige Standortpolitik", kritisiert PV Austria. „Das ist keine Art, wie man mit der Branche umgeht. Wir wurden völlig ignoriert durch diese Nacht-und-Nebel-Aktion und stolpern von einem Förderaufruf zum nächsten – Planbarkeit sieht anders aus“, äußert sich auch PV Austria-Geschäftsführerin Vera Immitzer scharf.