Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2025 : Keine Energiewende ohne Energierecht

Der Autor Florian Stangl ist als Experte für Energierecht, Klimarecht und Energiegemeinschaften für die Salzburger Rechtsanwaltskanzlei Niederhuber & Partner (nhp) tätig.

Der Autor Florian Stangl ist als Experte für Energierecht, Klimarecht und Energiegemeinschaften für die Salzburger Rechtsanwaltskanzlei Niederhuber & Partner (nhp) tätig.

- © nhp

Das Recht als Prosumer tätig zu sein, also etwa mittels Photovoltaikanlage Strom zu produzieren, selbst zu verbrauchen sowie Überschüsse in das öffentliche Netz einzuspeisen und zu verkaufen, soll im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) explizit festgeschrieben werden – beschränkt auf erneuerbare Energie. Klargestellt ist, dass die Stromerzeugung nicht gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein darf.

Eigenversorger sollen berechtigt werden, ihren grünen Stromüberschuss direkt an andere Endkunden zu verkaufen oder zu verschenken (Peer-to-Peer-Vertrag). Die Vermarktung kann unmittelbar oder über einen sogenannten Aggregator erfolgen. Rechte und Pflichten für Aggregatoren sollen im ElWG erstmals definiert werden. Bei der Aggregierung werden die Einspeisemengen mehrerer Erzeuger (oder die Lasten mehrerer Verbraucher) gebündelt. Aggregatoren treten als Vermittler für den Kauf oder Verkauf von Strom auf.

Für die Zuweisung der gehandelten Strommengen im Rahmen des Peer-to-Peer-Handels sind die betroffenen Verteilernetzbetreiber zuständig. Technisch soll die Abwicklung offenbar ähnlich wie bei einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) erfolgen. Die Lieferantenverpflichtungen sollen generell nicht auf Peer-to-Peer-Geschäfte anwendbar sein.

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Neue Regeln für EEG

Folgende Neuerungen betreffen die Energiegemeinschaften:

• Es soll klargestellt werden, dass Eigenversorger (= Überschusseinspeiser) die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Erzeugungsanlage nicht auf die Energiegemeinschaft übertragen müssen.

• Zukünftig soll es möglich sein, mehrere lokale oder regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) unter einer Trägerorganisation zu gründen.

• Lieferanten soll es ausdrücklich untersagt werden, Kunden allein aufgrund des Umstands zu benachteiligen, dass sie an einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, EEG oder BEG teilnehmen – etwa durch Festlegung einer Mindeststromliefermenge.

Erleichterungen für Direktleitungen

Strenge Vorgabe gelten zurzeit noch gemäß einer höchstgerichtlichen Entscheidung für Direktleitungen. So darf Strom, der über die Direktleitung fließt, nicht ins öffentliche Netz gelangen und umgekehrt. Im ElWG soll dies entschärft werden: Direktleitung und öffentliches Netz müssen demnach nicht mehr vollständig technisch getrennt sein, solange sichergestellt ist, dass es zu keinen Ringflüssen kommt. Der über die Direktleitung fließende Strom darf damit ins öffentliche Netz eingespeist und verwertet werden.

Technologieneutrale Definition für Energiespeicher

Energiespeicherung ist im ElWG technologieneutral definiert. Umfasst sind daher nicht nur „Strom zu Strom“-Speicher wie Pumpspeicher-Kraftwerke oder Batteriespeicher, sondern auch Konversionsanlagen, wie etwa Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff. Je nach Energieflussrichtung gelten für die Energiespeicheranlagen die ElWG-Bestimmungen für Entnehmer oder Einspeiser. Inwieweit für Energiespeicheranlagen reduzierte Netzentgelte zur Anwendung gelangen, soll künftig die E-Control im Verordnungsweg festlegen, wobei die Systemdienlichkeit des Anlagenbetriebs maßgeblich sein soll.

Netzinfrastruktur & -bewirtschaftung

Wichtige Neuerungen enthält das ElWG zum Infrastrukturausbau und Netzbetrieb:

• Fehlende Netzkapazitäten sollen keinen Grund darstellen, den Netzanschluss bzw. -zugang zu verweigern. Für den Verteilernetzbetreiber gilt in diesem Fall eine Optimierungs- und Ausbauverpflichtung binnen gesetzlich festgelegter Fristen. Übergangsmäßig kann dem Netzanschlusswerber ein flexibler Netzzugang gewährt werden.

• Größere Verteilernetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die geplanten Netzausbaumaßnahmen in einem alle zwei Jahre zu erstellenden Netzentwicklungsplan darzulegen. Dieser Plan ist von der E-Control zu genehmigen.

• Intelligente Messgeräte (Smart Meter) sollen in ihrer Grundkonfiguration die Messdaten in 15-Minuten-Intervallen auslesen und dem Netzbetreiber übermitteln. Haushaltskunden können der Auslesung widersprechen (Opt-out), sofern sie nicht an einer Energiegemeinschaft oder gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage teilnehmen wollen bzw. sofern am Zählpunkt weder Wärmepumpe oder Ladepunkt noch Energiespeicher oder Stromerzeugungsanlage angeschlossen sind.

• Um Angebot und Nachfrage besser in Einklang zu bringen, sollen die Verteilernetzbetreiber in Abstimmung mit der E-Control Flexibilitätsprodukte beschaffen. Ähnlich sollen auch die Übertragungsnetzbetreiber beim Engpassmanagement vorgehen. Die Netzbetreiber sollen dafür eine gemeinsame Flexibilitätsplattform einrichten.

Der Viertelstundenwerte der Smart Meter sollen in Zukunft zum effizienten und intelligenten Netzbetrieb beitragen.
Der Viertelstundenwerte der Smart Meter sollen in Zukunft zum effizienten und intelligenten Netzbetrieb beitragen. - © Wiener Netze/Arndt Ötting

Lesetipp

Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz, Erneuerbare-Gase-Gesetz und Wasserstoffförderungsgesetz – mehr über diese vier für die Energiewende essenziellen Gesetzesvorhaben lesen Sie im vollständigen Fachbeitrag „Energiewende jetzt! Schubkraft durch ElWG, EABG & Co.“ in der Manz-Zeitschrift „Recht der Umwelt“.

Manz-Zeitschrift „Recht der Umwelt“
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