Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz : EABG-Gesetzesvorlage: Das Wichtigste auf einen Blick
Das EABG soll den Ausbau erneuerbarer Energie in Österreich deutlich vereinfachen.
- © noppadon - stock.adobe.comEs kommt mehr Bewegung in Österreichs Energiewende: Die Regierung konnte sich inmitten der momentanen Energiekrise auf einen Gesetzesentwurf für das 2023 erstmals angekündigte – und seither lange eingeforderte – Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) einigen.
Das Gesetz setzt EU-rechtliche Vorgaben aus der RED III um, etwa dass erneuerbare Energiequellen als im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ definiert werden, was die Gründe für rechtliche Einwände gegen neue Anlagen einschränkt. Auch abgesehen davon soll das EABG Genehmigungsverfahren für Energieanlagen beschleunigen und den Ausbau erneuerbarer Energien, der Netzinfrastruktur und von Speichern deutlich vorantreiben. Mit der Vorlage des Entwurfs ist eine erste Hürde genommen, für den Beschluss des Gesetzes ist allerdings noch eine Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
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One-Stop-Shop für Genehmigungsverfahren
Kern des Gesetzesentwurfs ist ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem Prinzip eines One-Stop-Shops. Künftig sollen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie nicht mehr durch eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden und paralleler Verfahren ausgebremst werden. Stattdessen gilt: eine Behörde, ein Verfahren, ein Bescheid. Je nach Projektart können Verfahren damit um Monate bis hin zu mehreren Jahren verkürzt werden. Im Umkehrschluss hieße das: Immer dann, wenn das UVP-Gesetz nicht greift, soll das EABG zur Anwendugn kommen.
Grundsätzlich fallen die Verfahren in die Zuständigkeit der Landeshauptleute, bei großen Projekten entscheiden das BMWET, das BMIMI oder das BMLUK. Darüber hinaus enthält der EABG-Entwurf für zahlreiche kleinere und standardisierte Projekte vereinfachte Verfahren, Anzeigeverfahren oder Genehmigungsfreistellungen. Dazu zählen etwa bestimmte Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Agri-PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder kleinere Speicherlösungen.
Genehmigungsfreie Anlagen laut EABG-Vorlage
- Gebäudeintegrierte und Aufdach-Solarenergieanlagen (Photovoltaik und Solarthermie)
- Freiflächen-Solarenergieanlagen bis 5.000 m²
- Agri-Solarenergieanlagen bis 5.000 m²
- Heimspeicher bis 20 kWh
- Elektrische Batteriespeicher bis 1 MWh, wenn das Bauwerk ausschließlich der Speicherung dient
- Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 40 dB
- Flachkollektor-Wärmepumpen und Erdsonden-Wärmepumpen außerhalb von bestimmten wasserrechtlichen geschützten Gebieten
Erneuerbare im überragenden öffentlichen Interese
Ein weiterer zentraler Punkt ist die gesetzliche Verankerung erneuerbarer Energie als überragendes öffentliches Interesse. Projekte wie Windparks, größere Photovoltaikanlagen, Wasserkraftwerke, Speicher oder Netzinfrastruktur werden damit rechtlich klar als von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl eingeordnet. Das schafft mehr Rechtssicherheit in Abwägungsentscheidungen und sorgt dafür, dass systemrelevante Projekte nicht an unverhältnismäßigen Einzelhürden scheitern.
Trassenfreihaltung für Netzausbau
Auch auf der Energieraumplanung und dem gezielten Ausbau der Infrastruktur legt der Entwurf einen Schwerpunkt. Mit der Möglichkeit, Trassenkorridore für Stromleitungen auszuweisen, wird klar festgelegt, wo wichtige Netzinfrastruktur künftig errichtet werden kann. Diese Trassen sollen freigehalten werden, das bedeutet keine Errichtung von Bauwerken und keine Umwidmung. Besonders für ein Energiesystem, das zunehmend auf erneuerbare Energiequellen setzt, ist ein leistungsfähiger und rasch ausgebauter Netzverbund entscheidend.
Beschleunigungsgebiete in Verzug
Woran es aktuell noch hakt, ist die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten der Bundesländer. In diesen Gebieten müssen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien laut RED III vereinfachte Schnellgenehmigungsverfahren gelten. Das wissen wir bereits seit 2023, nur: Jedes Bundesland hätte per 21. Mai 2025 das Flächenpotential für erneuerbare Energietechnologien erfasst haben sollen, damit der Bund bis 21. Februar 2026 Beschleunigungsgebiete an die EU ausweisen kann. Passiert ist das bisher nicht.
Die IG Windkraft sieht in dieser mangelnden Ausweisung einen wesentlichen Schwachpunkt der Vorlage. Dass mit der Kürzung von Technologiefördermitteln jetzt erstmals eine Art Sanktionsmechanismus für Bundesländer, die keine Beschleunigungsgebiete ausweisen, vorgesehen sei, sei ein Schritt in die richtige Richtung. „Zu den Technologiefördermitteln ist aber zu sagen, dass diese Maßnahme keine Kosten verursacht. Die Länder haben bei Verfehlung lediglich keine Möglichkeit geringe zusätzliche Mittel abzuholen", betont IG Windkraft-Geschäftsführer Florian Maringer. Dem schließt sich auch Grünen-Klubobfrau Leonore Gewessler im Ö1-Mittagsjournal vom 28. März an: „Also ich weiß nicht, welches Bundesland, das keine Windkraft bauen will, ein paar hunderttausend Euro dazu bewegen wird, dass sie mit irgendeiner Wimper zucken."
Damit liegt der zentrale Hebel für schnellere Windkraft-Verfahren laut Maringer aktuell weiterhin im UVP-Gesetz „Außerhalb von Beschleunigungsgebieten bringt die EABG-Regierungsvorlage nur kleinere Verbesserungen – und auch das nur für nicht UVP-pflichtige Projekte. Da nahezu alle Windkraftanlagen in Österreich UVP-pflichtig sind, laufen hier Beschleunigungseffekte ins Leere.“
Verantwortung für die Bundesländer beim Erneuerbaren-Ausbau
Gleich zu Beginn in Paragraf 4 bezieht sich die EABG-Regierungsvorlage auf die Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens und des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (Steigerung der jährlichen Stromproduktion aus Erneuerbaren bis 2030 um 27 TWh im Vergleich zu 2020). Dazu will der Bund auch die einzelnen Bundesländer mit festgelegten Erzeugungsrichtwerten (siehe Tabelle) stärker in die Verantwortung nehmen. Rund 20 der 27 TWh Zubau sind technologiespezifisch ausgewiesen. Dazu kommt der Ausbau des erschlossenen Wärmeerzeugungspotentials aus geothermischer Energie um eine TWh. Bis Ende 2028 müssen die Landesregierungen dann einen Fortschrittsbericht erstellen und eine jährliche Zukunftsplanung vorlegen, die zeigt wie die Ziele erreicht werden sollen.
Werden die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, legt die Vorlage fest, dass die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen muss. Hintergrund dafür sind drohende Strafzahlungen, sollte Österreich seine Klimaziele für 2030 verfehlen. So könnten Bundesländer, die ihre Zielwerte nicht erreichen, künftig mehr zahlen müssen.
Kritik an den Vorgaben übt der Bundesverband Photovoltaic. Bereits heute hätten mehr als die Hälfte der Bundesländer die PV-Zielwerte erreicht. Konkrete Ziele für einen laut Verband ebenso notwendigen Speicherausbau gibt es hingegen keine. „Dass nun Strafzahlungen bei Zielverfehlung eingeführt werden, klingt zwar gut, ist aber de facto wirkungslos. Wenn die Ziele schon jetzt erreicht sind, handelt es sich um reines Säbelrasseln“, kritisiert Verbandsvorsitzender Herbert Paierl. Nach Abschätzungen des Verbands werden 2027 rund drei Viertel der Bundesländer die PV-Mindestziele erfüllt haben.
| Bundesland | Zusätzliche Stromerzeugung bis 2030 in TWh (gesamt) | Min. aus PV | Min. aus Wind | Min. aus Wasser | Wärmeerzeugungspotenzial aus geothermischer Energie jährlich |
|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 4,46 | 1,15 | 1,97 | 0 | 0 |
| Kärnten | 2,246 | 0,63 | 0,56 | 0,2 | 0 |
| Niederösterreich | 6,14 | 2,5 | 2,8 | 0,05 | 0,2 |
| Oberösterreich | 4,5 | 1,5 | 0,5 | 0,25 | 0,08 |
| Salzburg | 1,1 | 0,55 | 0,18 | 0,1 | 0,02 |
| Steiermark | 4,1 | 2,2 | 0,7 | 0,7 | 0,2 |
| Tirol | 2,936 | 1,2 | 0,09 | 1,5 | 0 |
| Vorarlberg | 0,744 | 0,4 | 0,06 | 0,12 | 0 |
| Wien | 0,774 | 0,370 | 0,035 | 0 | 0,5 |
| Gesamt | 27 TWh | 10,5 TWh | 6,895 TWh | 2,92 TWh | 1 Twh |